Ein Online-Shop, der seinen Bestellbutton mit „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" beschriftet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (OLG Celle, Beschl. v. 29.05.2026 - Az.: 13 U 21/26).
Im konkreten Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen die Betreiberin eines Internetshops für Online-Seminare.
Im Bestellprozess erschien der Bestellbutton „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung". Auf der Abschlussseite fehlten wesentliche Angaben wie Datum und Dauer des gebuchten Seminars.
Darüber hinaus bot die Betreiberin mehrere Widerrufsbelehrungen gleichzeitig an, ohne klarzustellen, welche davon für das jeweils gebuchte Seminar galt. Der Link zur Widerrufsbelehrung war lediglich am unteren Seitenrand platziert.
Das LG Hildesheim hielt in der ersten Instanz die Button-Beschriftung für unzulässig und verlangte, dass die wesentlichen Produktinformationen unmittelbar neben dem Bestellbutton erscheinen. Die Widerrufsbelehrung bewertete es als unklar, da mehrere Varianten ohne Zuordnung nebeneinander präsentiert wurden. Die Betreiberin legte Berufung ein.Das OLG Celle wies im Rahmen der Berufung darauf hin, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben würde.1. Button-Beschriftung:
Die Richter stellten klar, dass die Button-Beschriftung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.
Der Zusatz erwecke den Eindruck, der Vertrag komme erst mit der Bezahlung zustande.
Der Gesetzgeber verlange jedoch, dass die Schaltfläche ausschließlich und unmissverständlich auf die Zahlungsverpflichtung hinweise. In einem mehrstufigen Bestellablauf mit mehreren ähnlichen Schaltflächen werde die notwendige Warnwirkung des abschließenden Buttons zusätzlich abgeschwächt:
“Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht.
(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung „Jetzt kaufen“ den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen „Jetzt Buchen“, „Bestellung abschließen“ und schließlich „Jetzt kaufen (…)“ betätigen.
Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (...).
Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung „Jetzt kaufen“, auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung „zahlungspflichtig bestellen“ entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button „durchklickt“, erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet."
Und weiter:
"Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte „Jetzt kaufen“ beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung „… und weiter zur Zahlung“ gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich „mit nichts anderem“ bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - „ausschließlich“ mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (...).”
2. Nennung der wesentlichen Eigenschaften:
Zudem müsse der Kunde unmittelbar vor dem letzten Klick die wesentlichen Eigenschaften des Seminars einsehen können, insbesondere Datum und Zeitraum. Frühere Hinweise an anderen Stellen des Bestellprozesses genügten nicht, da sie weder unmittelbar vor der Bestellung noch direkt neben dem Button platziert seien.
3. Widerrufsbelehrung in unterschiedlichen Variationen:
Die gebündelte Widerrufsbelehrung mit mehreren Varianten sei verwirrend.
Ein Verbraucher ohne Rechtskenntnisse könne nicht erkennen, welche Regelung für sein Seminar gelte.
Ob ein Online-Seminar rechtlich als Dienstleistung oder als digitaler Inhalt einzuordnen sei, lasse sich für einen juristischen Laien regelmäßig nicht sicher bestimmen.
Die festgestellten Verstöße könnten dazu führen, dass Kunden eine Bestellung abgäben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig:
"Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (...).
Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll.
Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die „Lieferung digitaler Inhalte“ oder eine „Dienstleistung“ geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen.
Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung."