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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Ersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher UWG-Abmahnung verjähren ebenfalls innerhalb von 6 Monaten

Die Ersatzansprüche wegen einer rechtsmissbräuchlichen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verjähren - genauso wie der herkömmliche Abmahnkosten-Anspruch - innerhalb von sechs Monaten (LG Bochum, Urt. v. 26.03.2019 - Az.: I-12 O 4/19).

Die Klägerin war wegen der Verletzung von Informationspflichten im Onlinebereich kostenpflichtig von der Beklagten abgemahnt worden. Sie wehrte sich gegen diese Ansprüche, da sie die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich hielt. Sie beauftragte daher einen Anwalt mit der außergerichtlichen Abwehr der behaupteten Rechtsverstöße. Die Klägerin verlangte dabei auch den Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten.

Als die Beklagte diesen Betrag nicht zahlte, ging die Klägerin vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab, da der Ersatzanspruch verjährt sei.

Für den herkömmlichen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abmahnkosten gelte im Wettbewerbsrecht grundsätzlich eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Dieser Zeitraum sei auch maßgeblich für Forderung, die bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen beruhten.

Der Wortlaut von § 11 UWG sei insofern eindeutig und differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen.

Als Beginn der Verjährung stufte das Gericht den Zeitpunkt ein, in dem die ursprüngliche Abmahnung zugegangen sei. Würde man auf einen anderen Moment abstellen, würde dies in der Folge zu einem nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen. Denn möglicherweise würde der Abgemahnte erst nach Wochen oder Monaten das Schreiben einem Anwalt vorlegen. Die Verjährungsfrist erst zu diesem Augenblick laufen zu lassen, sei jedoch unverhältnismäßig.

Auf die Problematik, ob überhaupt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorlag, musste das Gericht daher nicht vertieft eingehen, da der Anspruch in jedem Fall verjährt war.

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