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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Erstattung von Abmahnkosten muss hinreichend erklärt werden

Das AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile unzureichende-beweiserbringung-laesst-kostenerstattungsanspruch-entfallen-az-916-c-319-09-amtsgericht-hamburg-20091021.html _blank external-link-new-window>(Urt. 21.10.2009 - Az.: 916 C 319/09) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten die hinreichende Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände voraussetzt.

Der Kläger forderte von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten. Als Nachweis fügte er einen Gerichtsbeschluss aus einem anderen Verfahren bei, bei dem der Beklagten untersagt worden war, gegen Partnershop-Betreiber eines bestimmten Drittunternehmens vorzugehen.

Trotz gerichtlichem Hinweises erläuterte der Kläger die näheren Umstände dieses Beschlusses nicht. Insbesondere erklärte er nicht, ob er zu den betroffenen Partnershop-Betreiber gehöre und woraus sich dies ergebe.

Das AG Hamburg wies die Klage ab.

Es reiche nicht aus, einfach auf einen Gerichtsbeschluss Bezug zu nehmen, ohne die konkreten Umstände näher darzulegen und zu erläutern, warum diese Entscheidung Relevanz für das vorliegende Verfahren habe.

Der Kläger habe trotz Aufforderung keinerlei Begründung geliefert.

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