Test-Käufe, die der Rechteinhaber initiiert, um die Rechtsverletzungen nachzuweisen, sind im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens zumindest dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner die gekaufte Test-Ware nicht herausverlangt <link http: www.online-und-recht.de urteile erstattungsfaehigkeit-von-test-kaeufen-auf-ebay-de-oberlandesgericht-hamburg-20140312 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2014 - Az.: 4 W 23/14).
Die Klägerin hatte, um eine Markenverletzung nachzuweisen, bei dem Beklagten auf eBay eine Jacke zu Test-Zwecken gekauft. Im Rahmen des späteren gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens lehnte das Gericht die Festsetzung auch der Aufwendungen für den Test-Kauf ab, ohne nicht gleichzeitig den Gläubiger zu verpflichten, die Jacke wieder herauszugeben.
Zu Unrecht wie das OLG Hamburg nun entschied. Erhebe der Beklagte - wie hier - keinerlei Ansprüche auf die Rückgabe der erworbenen Test-Ware, so seien die Kosten problemlos festzusetzen. Auf die Zug-um-Zug-Klausel sei zu verzichten.