Unberechtigte Patentmeldungen (sogenannte Infringement-Mitteilungen) an eine Online-Plattform sind rechtswidrig, wenn sie zur Sperrung von Angeboten eines Wettbewerbers führen. Auch ohne ausdrückliche Aufforderung zur Sperrung können solche Meldungen wie eine Schutzrechtsverwarnung wirken und eine Schadensersatzpflicht auslösen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2026 - Az.: 2 U 87/24).
Die Klägerin verkaufte Küchengeräte-Zubehör über eine große Online-Plattform. Die Beklagte war Patentinhaberin und meldete der Plattform, dass zwei Angebote der Klägerin angeblich ihre Patente verletzten. Daraufhin sperrte die Plattform die Angebote der Klägerin vorübergehend.
In Wahrheit waren die Angebote jedoch rechtmäßig. Daraufhin verlangte die Klägerin unter anderem Schadensersatz.
Das OLG Düsseldorf bejahte den Anspruch der Klägerin.
Derartige unberechtigte Meldungen an Online-Plattformen seien rechtlich relevant, da sie dazu führen könnten, dass Händler ihre Produkte auf einer wichtigen Verkaufsplattform nicht mehr anbieten könnten.
Selbst wenn die Beklagte die Plattform nicht ausdrücklich zur Sperrung aufgefordert habe, seien die Meldungen mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar. Entscheidend sei, dass die Plattform die Angebote tatsächlich sperrte und damit der Geschäftsbetrieb der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt wurde.
Die gemeldeten Patentverletzungen hätten nicht bestanden. Die Beklagte hätte die Rechtslage vorher sorgfältiger prüfen müssen, insbesondere da Patentrechtsfragen schwierig seien und eine Sperrung auf einer großen Plattform erhebliche wirtschaftliche Folgen haben könnten.
Dass die Klägerin ihre Produkte auch anderswo verkaufen könne, änderte daran nichts, weil ihr ein wichtiger Vertriebsweg genommen worden sei:
“Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.”
Und weiter:
“Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (…).”
Und weiter:
“Aufgrund der unberechtigten Infringement-Mitteilungen der Beklagten bestand eine nicht geringe Gefahr, dass X 1 die Produkte der Klägerin sperrt, so dass diese nicht mehr auf der Plattform verkauft werden können. So ist es auch gekommen.”