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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Erwähnung der Rücksendekosten nur in der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

Nach Meinung des OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.03.2010 - Az.: 9 U 1283/09) ist die Klausel über die Rücksendekosten nur dann wirksamer Vertragsbestandteil eines Fernabsatzvertrages, wenn die Regelung ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

Es ging bei dem Rchtstreit um die Frage, ob die in der Widerrufsbelehrung enthaltene 40-EUR-Klausel über Rücksendekosten einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Oder ob es ausreicht, wenn die Bestimmung Teil der fernabsatzrechtlichen Belehrung ist.

Wie schon zuvor das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ruecksendekosten-bei-online-vertraegen-muessen-ausdruecklich-vereinbart-werden-5-w-10-10-oberlandesgericht-hamburg-20100217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10) vertritt auch das OLG Koblenz die Ansicht, dass es für eine wirksame Regelung einer gesonderten vertraglichen Regelung bedürfe.

Erfolge keine solche ausdrückliche Passage, so liege hierin ein Wettbewerbsverstoß, so die Koblenzer Richter. So auch im vorliegenden Fall.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mit dem Beschluss des OLG Koblenz liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Entscheidung vor, die eine gesonderte vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Rücksendekosten fordert.


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