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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Bei Fernabsatzverträgen Klausel über Rücksendekosten nur bei expliziter Regelung wirksam

Nach Meinung des OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ruecksendekosten-bei-online-vertraegen-muessen-ausdruecklich-vereinbart-werden-5-w-10-10-oberlandesgericht-hamburg-20100217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10) darf ein Händler im Rahmen der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung die "40-EUR-Klausel bei den Rücksendungskosten" nur dann verwenden, wenn er zugleich auch vertraglich eine solche Bestimmung festlegt.

Der Beklagte, ein eBay-Händler, verwendete nachfolgende Regelung in der Widerrufsbelehrung:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."

Diese Widerrufsbelehrung platzierte er in seinen AGB.

Die Klägerin hielt dies für unzulässig, da die 40-EUR-Klausel nur benutzt werden dürfe, wenn der Beklagte auch vertraglich eine solche Regelung mit dem Kunde vereinbart habe.

Anders als noch die Vorinstanz (LG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2009 - 408 O 214/09) folgte das OLG Hamburg dieser Ansicht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Es reiche nicht aus, bloß die übliche Regelung in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung zu verwenden. Denn darin sei noch keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu sehen.

Dies gelte selbst dann, so die Juristen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerrufsbelehrung in die AGB mit aufgenommen worden sei. Denn selbst dann gehe der Kunde nicht davon, dass die Widerrufsbelehrung eine eigenständige vertragliche Regelung enthalten solle.

Nur dann, wenn an anderer Stelle in den AGB sich eine Bestimmung über die Rücksendekosten finde, dürfe der Händler die Formulierung auch in der Widerrufsbelehrung verwenden. Andernfalls verhalte sich der Unternehmer wettbewerbswidrig, denn er berufe sich in seiner fernabsatzrechtlichen Belehrung auf etwas, was gar nicht vertraglich wirksam vereinbart worden sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Knapp 3 Monate vor Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung (Stichtag: 11.06.2010) bekommt ein bislang kaum beachtetes Thema neues Gewicht. Und wird uns auch nach der Gesetzesreform erhalten bleiben.

Während ein Teil der Gerichte der Ansicht des OLG Hamburg folgt und eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Rücksendekosten fordert (u.a. LG Bochum, Beschl. v. 02.01.2009 - Az.: 14 O 241/08 oder LG Dortmund, Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 16 O 46/09), entscheiden andere Standorte genau entgegengesetzt und lassen die einfache Erwähnung in der amtlichen Mustererklärung ausreichen (u.a. LG Dortmund, Urt. v. 17.09.2009 - Az.: 18 O 79/08).

Die Schwachsinnigkeiten des deutschen Fernabsatzrecht werden uns also auch weiterhin begleiten.

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