Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Falsche Uniform mit Buchstabensalat "POZILEI" kann strafbar sein

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn verworfen. Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten in einem Berufungsverfahren wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts befuhr der heute 43-jährige Angeklagte aus Borchen am 6. Februar 2020 zur Mittagszeit die Marienstraße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift „POZILEI“ in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben.

Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, so dass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde.

Das Landgericht wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Landgericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks „POZILEI“.

Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der „Buchstabensalat“ auch ab.

Der 4. Strafsenat bestätigte diese Entscheidung.

Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen.

Dem steht das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch ist es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift soll schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.

Vorinstanz: Landgericht Paderborn, Urteil vom 16.08.2021, Az. 03 Ns - 47 Js 393/20 - 52/21

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.06.2022

Rechts-News durch­suchen

08. August 2025
Die Sperrung zweier pornografischer Websites ist sofort vollziehbar, da sich die Betreiberin hartnäckig weigert, Jugendschutzauflagen umzusetzen.
ganzen Text lesen
18. Juni 2025
Werbung für CO₂-Kompensation bei Flügen ist irreführend, wenn sie suggeriert, bloße Geldzahlungen könnten Flüge klimaneutral machen.
ganzen Text lesen
04. März 2025
Behörden müssen personenbezogene Daten nicht zwingend Ende-zu-Ende verschlüsseln, da eine Transportverschlüsselung laut DSGVO meist ausreicht.
ganzen Text lesen
10. Februar 2025
Ein Unternehmen täuscht Verbraucher wettbewerbswidrig, wenn es online Standorte für eine Behandlung bewirbt, die dort gar nicht angeboten wird.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen