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LG Köln: Irreführende Lufthansa-Werbung zu CO2-Kompensation bei Flugreisen

Werbung für CO₂-Kompensation bei Flügen ist irreführend, wenn sie suggeriert, bloße Geldzahlungen könnten Flüge klimaneutral machen.

Eine Werbung mit CO₂-Kompensation bei Flugreisen ist dann irreführend, wenn der Eindruck entsteht, dass durch eine reine Geldzahlung CO₂-Neutralität erreicht werden könne (LG Köln, Urt. v. 21.03.2025 - Az.: 84 O 29/24).

Auf ihrer Webseite warb die Lufthansa mit den nachfolgenden Aussagen:

“CO₂-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten”

und 

“Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO₂-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.”

Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, sah darin eine Irreführung des Kunden. .

Das LG Köln folgte dieser Ansicht und entschied, dass beide Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind.

Das Gericht stufte die Statements als unzulässige Werbung ein, da sie bei Verbrauchern den Eindruck erweckten, Flüge könnten durch eine bloße Geldzahlung CO₂-neutral gemacht werden. Dies sei jedoch nicht korrekt, da bei den Klimaschutzprojekten nicht belegt sei, dass eine konkrete Kompensation in ausreichender Höhe erfolge. Zudem wurde das als Beispiel dienende Waldprojekt seit Ende des Vorjahres nicht mehr aktiv unterstützt.

Auch die Werbung mit den nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) täusche die Verbraucher. Es werde suggeriert, dass der konkret gebuchte Flug emissionsärmer sei. In Wahrheit werde das SAF jedoch frühestens innerhalb von sechs Monaten auf irgendeinem Flug des Unternehmens verwendet, nicht auf dem konkret gebuchten. Das sei für viele Kunden nicht erkennbar.

Zudem sei die Aussage, SAF reduziere Emissionen um 80 %, technisch irreführend. In Wirklichkeit könne SAF nur in geringen Mengen beigemischt werden, dal die Triebwerke sonst beschädigt würden:

"Nach Auffassung der Kammer wird der Verbraucher sodann im Unklaren darüber gelassen, wie diese Kompensation in welchem Umfang bezogen auf seinen konkret gebuchten oder zu buchenden Flug vorgenommen werden soll. Unklarheit besteht ebenso über die Bemessung der CO2-Emissionen der Flugbuchung sowie deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. Dadurch wird nach Auffassung der Kammer dem Verbraucher suggeriert, er könne mit seiner Geldzahlung seinen Flug im Wesentlichen „klimaneutral“ gestalten, was unstreitig nicht stimmt. 

Letztlich ist die hier beanstandete Werbung (…) bereits deshalb irreführend, weil sich die Beklagte dort noch mit einem Klimaschutzprojekt in (…) schmückt, das sie unstreitig seit Ende Dezember (…) nicht mehr unterstützt."

Und:

"Die Kammer bleibt im Übrigen bei ihrer Auffassung, dass bei einem nicht unerheblichem Teil der Verbraucher die Erwartung besteht, dass die Betankung mit SAF auch für den konkret gebuchten Flug erfolgt. 

Die Kammer bleibt auch bei ihrer in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenkenntnis, mithin bei der gerichtsbekannten Tatsache, dass eine Einsparung durch SAF in Höhe von 80 % (der CO2-Emissionen eines Fluges!) tatsächlich überhaupt nicht möglich ist, da SAF aus technischen Gründen nur in geringen Mengen beigemischt werden darf, damit die Triebwerke keinen Schaden nehmen. Jedenfalls wäre es an der Beklagten darzulegen, dass ihre diesbezüglichen Werbeversprechungen zutreffend sind."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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