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Kategorie: Onlinerecht

LG Lüneburg: Fehlende Preisangabe in Telekommunikationsvertrag = nicht zwingend unwirksam

Nach Meinung des LG Lüneburg (Urt. v. 10.03.2015 - Az.: 5 S 77/14) ist ein Telekommunikationsvertrag, der keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Leistungen enthält, nicht zwingend unwirksam ist.

Das AG Winsen als Ausgangsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass fehlende Preisangaben zu einer Unwirksamkeit des TK-Vertrages führen, so u.a. <link http: www.dr-bahr.com news preisangabe-in-telekommunikationsvertrag-ist-zwingend.html _blank external-link-new-window>AG Winsen, Urt. v. 11.11.2014  Az.: 16 C 835/14 und <link http: www.dr-bahr.com news preisangabe-in-telekommunikationsvertrag-ist-zwingend-ansonsten-unwirksam.html _blank external-link-new-window>AG Winsen, Urt. v. 02.02.2015 - Az.: 16 C 1206/14. Es ging dabei um die Informationspflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __43a.html _blank external-link-new-window>§ 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG.

Als Berufungsgericht hat das LG Lüneburg nun in einem weiteren Fall klargestellt, dass es die amtsgerichtliche Einstufung so nicht teilt: Ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __43a.html _blank external-link-new-window>§ 43a Abs.1 Nr.5 TKG führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vertrages. Vielmehr stehe dem Verbraucher in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch zu.

Im vorliegenden Fall sei somit wirksam ein Vertrag zustande gekommen. Jedoch nicht zu den Tarifen des TK-Unternehmens. Da die Parteien keine ausdrückliche Bestimmung über die Entgelte getroffen hätte, hätte der Anbieter nur einen Anspruch auf die "üblichen" Entgelte.

Wie hoch genau diese "üblichen" Entgelte seien, hätte die Klägerin durch entsprechenden Vortrag nachweisen müssen. Trotz gerichtlicher Aufforderung sei hier jedoch nichts weiter vorgelegt worden.

Daher sei die Berufung unbegründet. Die Revision wurde zugelassen.

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