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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Fernabsatzrechtlicher Widerruf muss nicht "Widerruf" heißen, entsprechende Erklärung reicht aus

Widerruft ein Verbraucher ein Online-Geschäft, muss er dabei nicht explizit das Wort "widerrufen" verwenden. Es reicht vielmehr aus, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will <link http: www.online-und-recht.de urteile widerruf-muss-das-wort-widerruf-nicht-zwingend-enthalten--bundesgerichtshof-20170112 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.01.2017 - Az.: I ZR 198/15).

Es ging um einen online geschlossenen Maklervertrag. Der Vertrag war wegen arglistiger Täuschung durch den verklagten Verbraucher angefochten worden.

Der BGH entschied nun, dass eine solche Erklärung so auszulegen sei, dass sie auch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht erfasse.

Der Verbraucher müsse das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genüge vielmehr wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringe, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.

Werde ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, werde damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende an dem Vertrag von Beginn an nicht festhalten wolle.

Die Erklärung des Verbraucher sei daher so auszulegen, dass sie (auch) als fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung einzustufen sei.

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