In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.12.2013 - Az.: 6 U 114/13) noch einmal bekräftigt, dass das Zeigen von Filmausschnitten in YouTube-Videos vom urheberrechtlichen Zitatrecht gedeckt sein kann.
Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Filmausschnitten und dem Inhalt des YouTube-Videos eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werde. Ein Zitat sei deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheine.
Nicht ausreichend sei es, wenn der Zitierende sich darauf beschränke, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen. Würden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bildeten, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so sei dies vom Zitatrecht nicht gedeckt.
Siehe dazu auch unseren Law-Podcasting <link http: www.law-podcasting.de fernsehausschnitte-in-anderen-tv-magazinen-oder-das-ende-von-stefan-raabs-tv-total _blank external-link-new-window>"In welchem Umfang dürfen Fernsehausschnitte in anderen TV-Magazinen verwendet werden - oder: Das Ende von Stefan Raabs TV-Total?".
Das OLG Köln verneinte im vorliegenden Fall diese qualifizierten Voraussetzungen. Es lasse sich allenfalls der Ansatz eines Gedankens ausmachen, ansonsten beschränke sich die Moderation auf die bloße Darstellung.