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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Freispruch für Satiriker El Hotzo wegen Social-Media-Posts zu Trump-Attentat bestätigt

Das KG Berlin bestätigt den Freispruch für Satiriker El Hotzo, da seine Posts als Satire galten und den öffentlichen Frieden nicht störten.

Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat heute die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin verworfen, mit der diese sich gegen den Freispruch des Satirikers El Hotzo gewandt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten ursprünglich zur Last gelegt, auf seinem Social-Media-Kanal das Attentat vom 14. Juli 2024 auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump befürwortet zu haben. 

Konkret habe er in einem der Beiträge einen Vergleich zwischen Donald Trump und einem letzten Bus hergestellt („leider knapp verpasst“). In einem weiteren Beitrag habe er geäußert: „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Durch diese Post sei der Tatbestand der Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB verwirklicht.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte zunächst die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte eine Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten hatte den Angeklagten sodann mit Urteil vom 23. Juli 2025 aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Billigung von Straftaten freigesprochen. Dies hatte das Gericht unter anderem damit begründet, dass die Posts, bei denen es sich offenkundig um Satire handele, nicht geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden zu stören (siehe hiesige Pressemitteilung Nr. 29/2025 vom 23. Juli 2025).

Diesen Freispruch hat das Kammergericht mit seinem heutigen Urteil bestätigt. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei den Social-Media-Posts um nicht ernst gemeinte Satire handele, sei frei von Rechtsfehlern. Auch die amtsgerichtliche Wertung, die Posts seien in ihrem satirischen Charakter nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, sei jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, so der Vorsitzende des 2. Strafsenats in seiner heutigen Urteilsbegründung.

Gegen die Entscheidung des Kammergerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

Az.: 2 ORs 33/25

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 27.03.2026

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