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Kategorie: Onlinerecht

AG Tiergarten: Freispruch für Satiriker El-Hotzo wegen Social-Media-Posts zu Trump-Attentat

El Hotzo wurde freigesprochen, da seine umstrittenen Online-Äußerungen laut Gericht eindeutig als Satire erkennbar und nicht strafbar sind.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat heute im Prozess gegen den Satiriker Sebastian Hotz alias „El-Hotzo“ den Angeklagten freigesprochen.

 In dem Prozess ging es um Äußerungen zum Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, kurz nach dem Attentat im Juli 2024 auf der Plattform X (ehemals Twitter) mehrere Beiträge veröffentlicht zu haben, in denen er das Attentat öffentlich befürwortet haben soll. 

In einem der Beiträge habe er einen Vergleich zwischen Donald Trump und einem letzten Bus hergestellt („leider knapp verpasst“). 

In einem weiteren Beitrag habe er geäußert:

 „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“.

 Die Anklage sieht dadurch den Straftatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) als erfüllt an. Die Äußerungen seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Straftatbestand der Billigung von Straftaten lautet auszugsweise wie folgt:

*Strafgesetzbuch
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten*
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer (…) 5 letzte Alternative (…) genannten rechtswidrigen Taten (…)
1. (…)
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Amtsgericht Tiergarten ist nach der heutigen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen nicht strafbar seien. Das Gericht hat den Angeklagten, der bereits zu Beginn Hauptverhandlung eingeräumt hatte, die Beiträge verfasst zu haben, freigesprochen. Bei den Äußerungen handele es sich offenkundig um Satire und sie seien ersichtlich nicht ernst gemeint, so die Vorsitzende in der heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Aus diesem Grund seien die Äußerungen nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit fehle es an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal und der Angeklagte sei aus Rechtsgründen freizusprechen. Auch der Umstand, dass die Äußerungen kontroverse Diskussionen ausgelöst hätten, führe nicht zu einer Strafbarkeit. Vielmehr seien solche Diskussionen wünschenswerter Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Niemand würde sich durch solche offenkundig satirischen Äußerungen zu Gewalttaten aufgerufen fühlen.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung – im sogenannten Zwischenverfahren – die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt. Auf eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte eine Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin I der Beschwerde stattgegeben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem heutigen Plädoyer beantragt, den Angeklagten der Billigung von Straftaten schuldig zu sprechen und gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,- Euro zu verhängen. Die Verteidigerinnen hatten auf Freispruch plädiert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Berlin I oder Revision zum Kammergericht einlegen.

Az.: 235 Ds 57/25

Quelle: Pressemitteilung des AG Tiergarten v. 23.07.2025

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