Obgleich der Sportwetten-Anbieter "bwin" in Bremen über keine wirksame Glücksspiel-Lizenz verfügt, dürfen Fuballtrikots mit dem "bwin"-Aufdruck verkauft werden, weil es sich juristisch um keine Werbung handelt <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verkauf-von-fussballtrikots-mit-bwin-aufdruck-keine-werbung-fuer-unerlaubtes-gluecksspiel-1-b-356-09oberverwaltungsgericht-bremen-20100323.html _blank external-link-new-window>(OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2010 - Az.: 1 B 356/09).
Die Stadt Bremen untersagte dem klägerischen Kaufhaus den Verkauf der Fussballtrikots mit "bwin"-Logo darauf, da hiermit für unerlaubtes Glücksspiel geworben werbe. Gegen diese Maßnahme ging die Klägerin gerichtlich vor.
Die Bremer Richter gaben dem Privatunternehmen Recht und hoben das Verbot auf.
Zwar verfüge der Glücksspiel-Anbieter in Bremen über keine staatliche Lizenz. Gleichwohl sei der Verkauf nicht zu beanstanden, denn es handle sich nicht um Werbung.
Die Fußballtrikots seien vielmehr Fanartikel, die von den Anhängern der jeweiligen Vereine gekauft würden. Ziel des Abverkaufs sei somit nicht die Werbung für "bwin", sondern die Nachfrage nach den entsprechenden Fansportartikeln zu befriedigen und dadurch einen Verkaufserlös zu erzielen. Eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei darin nicht zu sehen.