Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: "Gefälligkeitsabmahnung" lässt wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht entfallen

Gibt ein Schuldner aufgrund einer "Gefälligkeitsabmahnung" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lässt diese die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht entfallen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 05.11.2015 - Az.: I-8 O 17/15).

In einem von uns betreuten wettbewerbsrechtlichen Verfahren ging es um die Frage, wann eine behauptete Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausschließt und wann nicht.

Die Beklagte war außergerichtlich wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden. Als Reaktion auf die Abmahnung wurde entgegnet, dass bereits einem dritten Unternehmen gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung über exakt dieselben Verletzungen abgegeben worden sei. Als Nachweis wurde u.a. die Abmahnung des Dritten vorgelegt.

Diese Abmahnung war (nahezu) wortidentisch mit der Abmahnung der Klägerin. U.a. hieß es dabei u.a. auch beim Datum "Hamburg, den XY", obgleich der Dritte an einem gänzlich anderen Ort seinen Sitz hatte. Darüber hinaus machte der Dritte auch Anwaltsgebühren geltend, obgleich er selbst - ohne anwaltliche Unterstützung - die Abmahnung gefertigt haben wollte.

Zwischen der Beklagten und dem Dritten bestanden zahlreiche persönliche und langjährige Beziehungen. Die Beteiligten verkehrten auch privat miteinander.

Darüber hinaus erklärte der Anwalt der Beklagten in einem seiner Schriftsätze wörtlich:

"Es bleibt den branchenangehörigen Marktteilnehmern bei Aufkommen einer derartigen „Abmahnwelle“ wie der vorliegend von der Klägerin initiierten selbstverständlich unbenommen, sich gegenseitig wegen derselben Wettbewerbsverstöße zu verwarnen.“

Das Gericht wertete all diese Faktoren als Hinweis, dass es sich bei der von dem Dritten ausgesprochenen Abmahnung um eine bloße Gefälligkeit gehandelt habe, die rechtlich unverbindlich gewesen sei.

Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr werde nur dann ausgeschlossen, wenn ein Schuldner sich ernsthaft und verbindlich an eine Unterlassungserklärung binden wolle. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.

Rechts-News durch­suchen

30. Oktober 2026
Das Bundesgesundheitsministerium darf sein Onlineportal gesund.bund.de weiter betreiben, obwohl ein privater Verlag Unterlassung forderte.
ganzen Text lesen
29. Oktober 2026
Wer kostenlose ärztliche Beratung im Zusammenhang mit Adipositasbehandlungen bewirbt, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
29. Oktober 2026
Wer ein Produkt mit hinreichender wettbewerblicher Eigenart – wie beispielsweise Liegestühle – fast identisch nachahmt, muss mit…
ganzen Text lesen
28. Oktober 2026
Wer als Arzt auf YouTube wirbt, muss veraltete TV-Beiträge klar datieren, Vorher-Nachher-Bilder unterlassen und Werbung transparent darstellen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen