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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Gewinnspiel-Anmeldung stellt keine zwingende Einwilligung in Werbeanrufe dar

Nach Ansicht des OLG Stuttgart <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile datenweitergabe-bei-gewinnspiel-kein-einverstaendnis-in-werbeanruf-2-u-29-10-oberlandesgericht-stuttgart-20101111.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10) stellt die Anmeldung zu einem Gewinnspiel nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe dar.

Die Klägerin nahm die Beklagte, einen Stromproduzenten, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung wegen unerlaubter Telefonanrufe von Verbrauchern in Anspruch. Die verklagte Firma konnte nachweisen, dass die Telefonnummern der kontaktieren Personen im Rahmen eines Gewinnspiels mittels Opt-In generiert wurden. Bei der Datenerhebung wurde die Einwilligung des Verbrauchers in Telefonanrufe abgefragt.

Gleichwohl verurteilten die Stuttgarter Richter die Beklagte zur Unterlassung.

Die bei der Gewinnspiel-Anmeldungen angegebenen Personen sagten im Rahmen des Prozesses aus, sich nie bei der Beklagten angemeldet zu haben. Somit seien die erlangten Einwilligungen nicht wirksam.

Die Beweislast dafür, dass die Gewinnspieler-Teilnehmer auch tatsächlich die namentlich angegebenen Personen seien, trage die Beklagte. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Anmeldung Daten eingegeben würden, die überall frei zugänglich seien (z.B. in einem Telefonbuch) und daher von dritter Seite auf einfache Weise missbraucht werden könnten.

Eine Beweistlastumkehr trete allenfalls dann ein, wenn bei den Anmeldedaten solche Informationen auftauchen würden, aus denen - zumindest mittelbar - auf die Person des Anmelders geschlossen werden könne. Das sei dann der Fall, wenn es sich um solche Daten handle, die nur die betreffende Person selbst oder der engere Familienkreis kenne.

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