Eine juristische Person (hier: GmbH) kann sich gegen Vorwürfe, sie habe einen Betrug begangen, juristisch wehren und auf Unterlassung klagen (OLG Dresden, Urt. v. 25.07.2023 - Az.: 4 U 125/23).
Es ging um folgende Äußerung des Beklagten, die er in einer E-Mail geäußert hatte:
"(...) ausweislich des Ihnen bekannten Urteils des OLG war der von Ihnen vorsätzlich vorgenommene Mietzinseinbehalt ab Mai 2017 rechts- und treuwidrig. Nach Auswertung aller Unterlagen ergibt sich, dass sowohl Ihr als auch das Agieren des Herrn (...) darauf hinzielte, uns das Pflegeheim auf diese Weise wegzunehmen. Ich verweise insoweit auch auf Ihren "Kooperationsvertrag" aus welchem sich dieses Ansinnen sehr deutlich ergibt. Neben der Auseinandersetzung der Innen-GbR werde ich unsere Schadensersatzansprüche auch gegen Sie persönlich geltend machen und kündige Ihnen dies hiermit an. Darüber hinaus stellt dies auch einen Betrug dar, da Sie uns bei Ihrer vermeintlich großzügigen Kreditvergabe massiv getäuscht haben, mit dem Ziel sich unser Pflegeheim anzueignen (...)."
Die betroffene Firma wehrte sich gegen diese Äußerung und verlangte Unterlassung.
Das OLG Dresden stellte fest, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich möglich sei:
"Der Anspruch der Klägerin (...) scheitert allerdings nicht bereits an dem Umstand, dass es sich bei ihr um eine GmbH und damit um eine juristische Person des Privatrechts handelt.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (...), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (...), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (...) und sich hierauf nur insoweit berufen können, als sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen, das heißt soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (...)."
Im Ergebnis verneinte das Gericht aber einen Anspruch, weil die Passagen eine Tatsachenbehauptung und im Rahmen der berechtigten Interessen vorgenommen seien:
"Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass sich die Bezeichnung des Handelns der Kläger als „Betrug“ auf zwei konkrete Sachverhalte bezieht, nämlich auf die Einbehaltung des gesamten Mietzinses durch die Kläger ab Mai 2017 und auf einen von den Klägern mit dem Ziel des Abschlusses mit der Beklagten entworfenen Kooperationsvertrag. Es handelt sich hierbei um einen im Tatsächlichen wurzelnden Sachverhalt: Um welches Urteil des Oberlandesgerichts Dresden es sich hierbei handelt, ist dabei für den Empfängerkreis der Mail klar erkennbar, ebenso wie dessen Streitgegenstand und Inhalt. Ob - wie die Beklagte behauptet - der von den Klägern vorgenommene Mietzinseinbehalt in diesem Urteil als „rechts- und treuwidrig“ bezeichnet wurde, ist ohne weiteres einem Beweis durch Augenschein zugänglich.
(...)
Die Kläger haben die Äußerung vielmehr hinzunehmen, weil sie sich im Ergebnis der zwischen den Grundrechten aller Beteiligten gebotenen Abwägung nicht als rechtswidrig darstellt."