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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Google Play-Store muss keine Glücksspiel-App freischalten

Der Betreiber einer Glücksspiel-App hat gegen den Google Play Store keinen Anspruch auf Freischaltung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kein-anspruch-gegen-google-play-store-auf-freischaltung-einer-gluecksspiel-app-landgericht-hamburg-20160805 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 05.08.2016 - Az.: 408 HKO 54/16).

Die Klägerin wollte gerichtlich die Freigabe seiner Sport-App erzwingen, in der er  u.a. Werbung für Glücksspiele einblendete. Der Google Play Store hatte diese App in der Vergangenheit kritisiert und die Klägerin aufgefordert, diese Praxis sofort einzustellen.

Hiergegen wandte sich der App-Betreiber.

Jedoch ohne Erfolg. Das LG Hamburg wies die Klage ab.

Ob und in welchem Umfang der Play Store einzelne Inhalte erlaube oder ablehne, liege im Ermessen des Unternehmens. Es sei die originäre Entscheidung einer Firma, in welchen Bereichen sie tätig sein wolle und in welchen eben nicht.

Eine Diskriminierung bzw. eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es sei nicht ausreichend vorgetragen, dass andere App-Anbieter die Glücksspiel-Werbung noch betreiben dürfe. 

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