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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Grundpreisangabe muss auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform erfolgen

Das OLG Hamburg hat noch einmal aktuell bestätigt, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform eine Grundpreisangabe erfolgen muss (OLG Hamburg, Urt. v. 20.01.2022 - Az.: 3 U 66/21).

Die Parteien stritten um die Frage, ob auch bei Aminosäureprodukten in Kapselform die Grundpreisangabe nach § 4 PAngVO erfolgen muss.

Das OLG Hamburg hat diese Frage klar bejaht und ist von einem Wettbewerbsverstoß ausgegangen:

Denn das Produkt werde nach Gewicht angeboten und falle somit unter die Regelung der PAngVO:

"Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Besteht eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, wird die Ware folglich im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV nach Gewicht angeboten

Das mit der angegriffenen Werbung  (...)  beworbene sowie angebotene Aminosäureprodukt ist ein Nahrungsergänzungsmittel (...) und damit unstreitig ein Lebensmittel. Als Lebensmittel darf es aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden."

Es liege auch kein Ausnahmefall vor, da keine der im Gesetz genannten Spezialfälle gegeben sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr: 
Das OLG Hamburg folgt damit der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf, das bereits in der Vergangenheit für diese Fälle eine Grundpreis-Pflicht angenommen hatte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2019 - Az.: 15 U 55/19). Ebenso das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 13 U 31/19).

Diese Frage ist jedoch nicht unumstritten. So ist beispielsweise das OLG Köln anderer Ansicht.

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