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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Haftung des Host-Providers für die Rechtsverletzungen seiner Kunden

Ein Host-Provider haftet für die von seinen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, wenn er trotz Kenntnis nicht die Störungen beseitigt <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-prozesskostenhilfeantrag-persoenlichkeitsrechtsverletzend-20-t-59-10-landgericht-duesseldorf-20101030.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2010 - Az.: 20 T 59/10). 

Ein Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers wurde nicht anonymisiert von einer Anwaltskanzlei im Netz veröffentlicht. Der betroffene Kläger sah darin eine Rechtsverletzung und informierte den Host-Provider, bei dem die Kanzlei ihre Webseiten unterhielt. Der Anbieter unternahm jedoch nichts, so dass der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend machte.

Die Düsseldorfer Richter bejahten das Unterlassungsbegehren.

Der veröffentliche Antrag auf Prozesskostenhilfe beinhalte zahlreiche Details über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Da diese Informationen weltweit unkontrolliert von jedem abgerufen werden könnten, bestehe die Gefahr, dass auch Kunden des Klägers, der Computertrainer und Programmierer war, hiervon erfahren und an der Bonität ihres Vertragspartners zweifeln könnten. Die Veröffentlichung sei daher rechtswidrig.

Der Host-Provider hafte, da er trotz Kenntnis keine Maßnahmen ergriffen habe, um diese Rechtsverletzungen einzustellen.

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