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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Haftung von Presseerzeugnissen für rechtswidrige Werbeanzeigen

Der BGH hat seine Rechtsprechung, wann Presseerzeugnisse für rechtswidrige Werbeanzeigen Dritter haften, in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-presseunternehmen-fuer-die-veroeffentlichung-gesetzeswidriger-werbeanzeigen-dritter-haften--bundesgerichtshof-20150205 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 136/13) noch einmal konkretisiert.

Grundsätzlich könnten sich Presseerzeugnisse auf eine Haftungsprivilegierung berufen, d.h. eine Verantwortlichkeit für gesetzeswidrige Inhalte von Werbeanzeigen ergebe sich nur dann, wenn der Verstoß offensichtlich sei. Auf dieses Privileg könnten sich nicht nur klassische Presseerzeugnisse berufen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn das Presserzeugnis keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug habe, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthalte. Dann könnte sich der Herausgeber auf diese Grundsätze der Haftungsprivilegierung nicht berufen.

Denn der Schutzumfang der Pressefreiheit sei umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung diene und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgee.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Publikation "TIP der Woche" der Unternehmensgruppe Kaufland. Die Beilage enthält hauptsächlich Werbeanzeigen für Produkte, die in Kaufland-Märkten erhältlich sind. Daneben erscheinen in dem Blatt vereinzelt Anzeigen anderer Einzelhandelsgeschäfte und unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.

Das Gericht stufte im Ergebnis das Magazin als reinen Werbeprospekt ein, das sich nicht auf die Haftungsprivilegien für Presseerzeugnisse berufen könne. 

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