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Kategorie: Onlinerecht

BGH: "Hallo Pizza" muss für Speisen Grundpreis der Ware angeben

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.06.2012 - Az.: I ZR 110/11) hat entschieden, dass der Lieferdienst "Hallo Pizza" verpflichtet ist, bei abgepackten Speisen (z.B. Eis oder Getränken) den Grundpreis anzugeben.

Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 Abs.4 Nr.2 PAngVO muss ein Unternehmer den Grundpreis dann nicht angeben, wenn die gelieferte Waren verschiedenartige Ereugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. "Hallo Pizza" war der Ansicht, dass dies auch gelte, wenn ein Kunde neben einer Pizza auch abgepackte Ware wie z.B. ein Eis oder eine Getränk bei ihr bestellte.

Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt. Die Ausnahmevorschrift greife nicht, so dass der Lieferdienst verpflichtet sei, den normalen Grundpreis anzugeben.

Zugeschnitten sei die Ausnahmeregelung insbesondere auf Gaststätten, deren Angebot sich darauf beziehe, dass Speisen zubereitet und dargereicht würden. Dort trete die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund.

Bei dem Lieferdienst liege der Fall hingegen anders. Hier würden Lebensmittel in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen nach Hause geliefert, so dass die Warenlieferung im Vordergrund stünde.

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