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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Hinweis auf alte Rechtsnormen in Widerrufsbelehrung nicht immer wettbewerbswidrig

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 6 U 97/13) hat entschieden, dass der Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht immer einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet.

Die Beklagte, die Waren über eBay vertrieb, hatte in ihrer Widerrufsbelehrung auf eine veraltete Norm (§ 312 e BGB anstatt nunmehr § 312 g BGB) verwiesen und war daraufhin von einem Mitbewerber abgemahnt worden.

Zu Unrecht wie das OLG Brandenburg nun entschied.

Auch wenn eine zeitlich überholte Norm genannt würde, sei es dem Verbraucher weiterhin inhaltlich möglich, sich über seine Rechte zu informieren. Denn die Widerrufsbelehrung enthalte die richtige Nennung des Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben würden.

Insoweit handle es sich lediglich um eine Formalie. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn eine aktuelle Vorschrift gänzlich fehle, so dass der Verbraucher sich nicht informieren könne. In einem solchen Fall sei von einer Rechtsverletzung auszugehen.

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