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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Hinweispflichten eines Mobilfunkanbieters über Internetnutzung eines Handys

Das LG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-umfang-von-aufklaerungspflichten-eines-mobilfunkanbieters-10-o-395-08-landgericht-bonn-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 10 O 395/08) hatte über den Umfang der Aufklärungspflichten eines Mobilfunkanbieters gegenüber seinen Kunden, die eine Internetnutzung per Handy wollen, zu entscheiden.

Die Klägerin, ein Mobilfunkanbieter, machte gegenüber ihrer Kundin, der Beklagten, Vergütungsansprüche aus TK-Leistungen geltend.

Dem Vertragsabschluss ging ein 20-minütiges Beratungsgespräch vor, in dem ein Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte über Paketpreis, Freikontingente und Minutenpreise informierte. Die Beklagte wählte für die Handy-Internetnutzung keine besondere Option, sondern sie erklärte, es sei ihr besonders wichtig, mit dem Tarif ganz allgemein hohe Telefonkosten zu vermeiden.

Als die Beklagte die ersten Rechnungen erhielt, waren diese - insbesondere wegen der Handy-Internetnutzung - so hoch, dass die Beklagte eine Falschberatung geltend machte und die Zahlung der Summe verweigerte.

Zu Unrecht wie die Bonner Richter nun entschieden. Die Klägerin sei in dem Beratungsgespräch ihren Aufklärungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen und müsse sich kein Fehlverhalten vorwerfen lassen.

Die Informationspflichten gingen nicht so weit, dass der Anbieter auch solche Optionen intensiv erklären und erläutern müsse, an denen der Kunde kein Interesse äußere.

So auch im vorliegenden Fall. Hier hätte die Kundin die Ansicht geäußert, dass es ihr besonders auf die Einsparung von Telefonkosten ankomme. Von der Nutzung des Internets via Handy war keine Rede.

Die Beklagte habe daher kein Recht die Zahlungen zu verweigern. sondern müsse die Rechnungen begleichen.

 

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