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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Höhe der Abmahnkosten bei Markenverletzung

Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 6 U 208/11) hat noch einmal klargestellt, dass im Falle einer Markenverletzung die Abmahnkosten nicht bereits deswegen automatisch die Regelgebühr überschreiten, weil das Markenrecht eine überdurchschnittlich schwierige Rechtsmaterie ist.

Die Parteien stritten um die Frage, ob außergerichtlich eine 1,3- oder eine 1,5-Gebühr für eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung angefallen war. Die Klägerin war der Meinung, dass eine 1,5-Gebühr angemessen sei, weil bereits das Rechtsgebiet schwierig sei.

Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation nicht.

Die Höhe der Gebühr unterliege nach der neuesten Rechtsprechung des BGH der vollen gerichtlichen Überprüfung. Dies führe hier dazu, dass lediglich eine 1,3-Regelgebühr anfalle. Eine Erhöhung komme nur dann in Betracht, wenn der konkrete Sachverhalt nach Umfang und Schwierigkeit überdurchschnittlich sei. Es reiche nicht alleine aus, dass der Fall im Markenrecht spiele.

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