Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Hygieneberichte dürfen an Nutzer der Online-Plattform "Topf Secret" herausgeben werden

Der Kreis Mettmann darf an einen Verbraucher Informationen über Lebensmittelkontrollen bei einem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen herausgegeben. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 7. Juni 2019 entschieden und damit den Eilantrag der Marktinhaberin, mit welchem diese die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte, abgelehnt.

Der Verbraucher verlangte auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom Kreis Mettmann über die Online-Plattform „Topf Secret“ der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative "FragDenStaat“ die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei dem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen, sofern es dabei zu Beanstandungen gekommen sei. Der Kreis Mettmann gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden. Dagegen wandte sich die Marktinhaberin mit dem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, um die Herausgabe der Kontrollberichte vorläufig zu verhindern.

Nach Auffassung der 29. Kammer überwiegt jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften das Interesse der Marktinhaberin an einer Geheimhaltung der Kontrollberichte. Bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen seien in dem Cash-and-Carry-Markt Mängel festgestellt worden. Bei den Mängeln handele es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden, weil an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse bestehe.

Zugleich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Verbraucher bei der Antragstellung der Online-Plattform „Topf Secret“ bedienten. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen in diesem Portal zulässig und nicht mit einer aktiven staatlichen Verbraucherinformation vergleichbar. Dass bei Bekanntwerden der Kontrollberichte der Marktinhaberin ein Imageschaden oder eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen drohe, sei in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen 29 L 1226/19

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 07.06.2019

06. Dezember 2023
Bei Verstößen gegen die DSGVO können Geldbußen nur bei schuldhaftem Verhalten (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) verhängt werden. Gehört das Unternehmen…
ganzen Text lesen
04. Dezember 2023
Eine Auskunftei muss öffentliche Insolvenzdaten spätestens 6 Monate nach Aufhebung löschen, da eine längere Speicherung gegen die DSGVO verstößt.
ganzen Text lesen
01. Dezember 2023
Das OLG Hamm bestätigt seine bisherige Auffassung, dass Scraping-Vorfälle bei Facebook nicht automatisch zu einem DSGVO-Schadensersatz führen.
ganzen Text lesen
30. November 2023
Eine verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft löst keinen Schadensersatz aus, weil es sich um keine Datenschutzverletzung iSd. Art. 82 DSGVO…
ganzen Text lesen