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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Im B2C-Bereich keine Einbeziehung von AGB bei bloßem Verweis auf Webseite, wenn Bestellung offline erfolgt

Die AGB eines Unternehmens werden bei Offline-Bestellungen nicht Vertragsbestandteil, wenn lediglich ein Verweis auf die Webseite erfolgt.

Im B2C-Bereich werden die AGB des Unternehmens jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ein bloßer Verweis auf die Website erfolgt und es sich um eine Offline-Bestellung handelt.  (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2024 - Az.: 20 UKl 17/24).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher per Brief angeschrieben und ihnen bestimmte Angebote gemacht. Wenn der Kunde das Schreiben zurückschickte, kam ein Vertrag zustande. 

In dem Auftrag, den der Kunde zu unterschreiben hatte, hieß es:

"Ja, ich möchte von Ihrem Tarif (…) profitieren.

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.xy.de/agb)

Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben."

Die AGB waren dem Brief nicht beigefügt, sondern nur über die Webseite zugänglich.

Die Parteien stritten nun darum, ob die AGB des Unternehmens wirksam mit in die Geschäftsbeziehung einbezogen worden waren.

Das OLG Düsseldorf beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein.

Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es unter bestimmten Umständen ausreiche, auf die eigene Webseite zu verweisen, um AGB einzubeziehen.

In Fällen wie im vorliegenden Beispiel gelte aber etwas anderes, da es sich um eine postalische Bestellung handle und durch den  Hinweis auf die Homepage ein unverhältnismäßiger Medienbruch eintrete:

"Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender u.a. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. (…)

Die Beklagte übersendet potentiellen Kunden das Werbeschreiben per Briefpost. Kunden, die das von der Beklagten vorformulierte, diese Klausel enthaltende Angebot abgeben wollen, müssen dies ebenfalls per Briefpost zurückschicken.

 In diesem Fall reicht ein Hinweis auf im Internet auffindbare AGB nicht aus. Zwar kann bei einer Bestellung eines Verbrauchers im Internet der Verweis auf dort leicht auffindbare AGB zur Kenntnisverschaffung ausreichen (BGH NJW 2006, 2976). 

Im vorliegenden Fall stellte dies jedoch einen Medienbruch dar. Auch wenn teilweise vertreten wird (…), ein derartiger Hinweis reiche aus, wenn der Kunde einen privaten Internetanschluss habe, ist dies jedenfalls hier zu verneinen. 

Es spricht einiges dafür, dass bereits der Medienbruch eine Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, zumal dieser unnötig ist; die AGB könnten dem Werbeschreiben ohne Probleme beigefügt werden."

Und weiter:

"Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät besitzen. 

Die angeschriebenen Personen haben zwar bereits einen Festnetzanschluss, wie sich u.a. aus der Angabe der Telefonnummer ergibt. Es mag auch sein, dass heutzutage Telefontarife ohne Internetzugang nicht mehr angeboten werden. Dies besagt jedoch nichts dazu, dass der potentielle Kunde tatsächlich Zugriff auf ein internetfähiges Gerät hat. 

Der beworbene Tarif umfasst zwar ausweislich der Vertragszusammenfassung auch Internetdienstleistungen, diese werden in der Bewerbung jedoch nicht in den Vordergrund gestellt. Wie aus den Beschwerdeschreiben über die Schreiben der Beklagten hervorgeht, handelt es sich bei den Angeschriebenen auch um ältere Personen. Der Zugang zum Internet ist zwar gegenüber früher erheblich selbstverständlicher geworden, der Senat hält es aber für zu weitgehend, daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, die Verkehrskreise ohne Internetzugang verweigerten sich bewusst einer naheliegenden Informationsquelle und müssten die sich daraus ergebenden Folgen tragen.

Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2009, 1064 – Geld-zurück-Garantie II Rn. 40 verweist, geht dies fehl. Zwar hat das Gericht den Verweis in einer Fernsehsendung auf eine konkret bezeichnete Webseite zu näheren Einzelheiten einer Verkaufsförderungsmaßnahme für ausreichend gehalten. Die Frage ist jedoch nunmehr in § 5a Abs. 3 UWG dahingehend geklärt, dass wegen näherer Einzelheiten nur dann auf andere Quellen verwiesen werden kann, wenn diese den räumlichen Rahmen des gewählten Kommunikationsmittels sprengen würden (…). Lässt das gewählte Kommunikationsmittel – wie hier – jedoch eine umfassende Aufklärung zu, ist ein Medienbruch unzulässig (…).

Auch der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung EuGH NJW 2023, 33 verhilft ihr nicht zum Erfolg. Zwar hat der EuGH dort den Verweis in einem Schriftstück auf im Internet auffindbare AGB (einschließlich einer Gerichtsstandsklausel) für ausreichend erachtet; dabei handelte es sich jedoch um einen Vertrag zwischen Unternehmen."

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