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Kategorie: Onlinerecht

OLG Jena: Info-Pflichten bei Veranstaltung eines Apotheken-Gewinnspiels

Eine Apotheke, die ein Gewinnspiel mit der Gewinn.Aussage "Gutschein 20 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl" bewirbt, muss darüber aufklären, dass sich der Rabatt nur auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht (OLG Jena, Urt. v. 17.08.2016 - Az.: 2 U 14/16).

Der Beklagte war Apotheker und veranstaltete ein Gewinnspiel. Er beschrieb den Gewinn u.a. wie folgt:

"Gutschein 20 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl".

Die Thüringer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Wer im Rahmen eines Gewinnspiels Angaben über den Wert des Preises mache, müsse darauf achten, dass aufgrund der Beschreibung keine Irreführung beim Verbraucher herbeigeführt werde.

Hier gehe der durchschnittliche Teilnehmer davon aus, dass er im Falle des Gewinns den Rabatt auf sämtliche Apotheken-Produkte erhalte. Ihm sei nicht bekannt, dass auf verschreibungspflichtige Medikamente keine Nachlasse gegeben werden dürften.

Über diese Ausnahme hätte der Apotheker im Rahmen seines Gewinnspiels informieren müssen. Da er dies unterlassen habe, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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