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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Internet-Vermittlungsplattform für Mietwagen schließt mit Kunden keinen Versicherungsvertrag

Eine Online-Plattform, die Mietwagen vermittelt und die sich zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters verpflichtet, schließt keinen Versicherungsvertrag ab. Vielmehr handelt es sich um ein nachrangiges Angebot zur eigentlichen Hauptleistung, der Vermittlung von Mietwagen <link http: www.online-und-recht.de urteile bestellung-eines-mietwagens-ueber-internetvergleichsportal-bundesgerichtshof-20161123 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.11.2016 - Az.: IV ZR 50/16).

Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Online-Portal, das Mietwagen vermittelte, einen PKW. Dabei übernahm die Beklagte die Selbstbeteiligung des Klägers. 

In der Buchungsbestätigung der Beklagten hieß es dazu:

"(...) nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und (...) vermietet keine Fahrzeuge. (...)

(...) stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden."

Und weiter:

"Wenn Sie ein (...) Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen (...) unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von (...), über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet."

Die Parteien stritten nun darum, ob diese Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Beklagte eine Versicherung war oder nicht.

Der BGH lehnte eine solche Annahme ab. Es handle sich vielmehr um nachrangige Nebenleistung, die keine Versicherung im rechtlichen Sinne darstelle.

Die Übernahme der Selbstbeteiligung ergänze die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffne, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt habe, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung diene damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.

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