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Kategorie: Onlinerecht

VG Frankfurt a.M.: Internetfähige PCs sind nicht rundfunkgebührenpflichtig

Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunkgebührenpflicht für einen für seine Berufsausübung genutzten internetfähigen Personalcomputer (PC). Er bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Dort befinden sich privat genutzte Rundfunk- und Fernsehgeräte, für die der Kläger Gebühren entrichtet. Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Gebührenpflicht für im häuslichen Arbeitszimmer befindliche Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben und die der Kläger eigenen Angaben zufolge ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Informatiker benutzt.

Mit Gebührenbescheid vom 01.03.2008 zog der Hessische Rundfunk, der Beklagte, den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2008 zurück. Mit der am 15.05.2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren und hält eine Rundfunkgebührenpflicht für die in seinem Arbeitszimmer vorgehaltenen Geräte nicht für begründet.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hält an der Rundfunkgebührenpflicht des Klägers für seinen zu nicht rein privaten Zwecken genutzten internetfähigen PC in der Betriebsstätte fest. Dabei handele es sich um ein sog. neuartiges Rundfunkempfanggerät i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).

Die für rundfunkgebührenrechtliche Verfahren zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger für gewerblich genutzte internetfähige Personalcomputer nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Die gewerblich genutzten PCs fielen bereits unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV.

Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde.

Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitzt dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 11 K 1310/08.F(V)

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 20.10.2009

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