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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Internetwerbung für Arzneimittel muss grundsätzlich Pflichtangaben beinhalten

Der BGH hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile fehlende-pflichtangaben-in-medikamentenreklame-im-internet-kann-zulaessig-sein-i-zr-202-07-bundesgerichtshof--20100429.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 202/07), dass eine Arzneimittelwerbung im Internet auch dann die Pflichtangaben beinhalten muss, wenn der Werbetext sich nach längerer Zeit verändert.

Die Beklagte, ein Pharmazieunternehmen, bewarb im Internet von ihr hergestellte Arzneimittel. Die Werbung beinhaltete unter anderem folgende Angaben:

    „Breites Anwendungsspektrum:
-    Bei Athrose
-    Bei rheumathischer Athritis
-    Bei akuter Gichtarthritis“

Nach einiger Zeit veränderte sich die Werbeanzeige dahingehend, dass folgender Satz zu lesen war:

    "Mehr Informationen mit einem Klick!"

Weitere Informationen, wie z. B. solche über die stoffliche Zusammensetzung des Medikaments, wurden nicht getätigt.

Hierin sah der Kläger, ein Wettbewerbsverband, einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Dies begründete er damit, dass die bei Arzneimittelwerbungen grundsätzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, wie z. B. Angaben zur stofflichen Zusammensetzung, fehlten.

Der BGH gab dem Kläger diesbezüglich Recht.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Tätigung der Pflichtangaben seien nicht gegeben.

Eine solche Ausnahme könne einerseits dann vorliegen, wenn die Werbung in audiovisuellen Medien, wie z.B. dem Fernsehen, geschaltet wird.

Diese Ausnahme greife bei einer Werbung im Internet aber nur dann, wenn sie in Art eines Videoclips in Bildern dargestellt wird. In dem zu beurteilenden Fall werden die Texte zwar nach und nach eingeblendet. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Pflichtangaben getätigt werden könnten. Diese Werbung sei daher mit einer Werbung in Printmedien zu vergleichen. Bei einer Werbung in Printmedien müssten die Pflichtangaben erfolgen.

Darüber hinaus ergebe sich eine Angabeverpflichtung daraus, dass in der Werbung die Anwendungsgebiete des Arzneimittels genannt werden. In dem Moment, in dem der Werbung medizinisch relevante Angaben, wie z. B. die Anwendungsgebiete, zu entnehmen sind, müssten auch die übrigen Pflichtangaben erfolgen.

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