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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Irreführende AdWords-Werbung zu Flugentschädigungen

Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen, das einem Verbraucher den Ankauf von Ersatzansprüchen bei Flugverspätungen anbietet, im Rahmen seiner AdWords-Werbung nicht deutlich darauf hinweist, dass stets ein Erfolgsentgelt iHv. 24,5 % zzgl. MwSt. anfällt (LG Köln, Urt. v. 20.06.2018 - Az.: 84 O 45/18).

Die Beklagte schaltete AdWords-Anzeigen, in denen es u.a. hieß:

"Flug Verspätung  Bis zu 600 EUR mit (...)
www.(...).de/Flugverspätung
Jetzt kostenlos Anspruch berechnen! Schnell und ohne Risiko bis zu 600 EUR"

Dies stufte das LG Köln als irreführend ein.

Durch die Formulierung werde nämlich der Eindruck erweckt, dass der Kunde einen Ersatzanspruch von bis zu 600,- EUR erhalte. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Beklagte berechne ein Erfolgsentgelt iHv. 24,5 % zzgl. MwSt. Somit bekomme der Verbraucher in keinem einzigen Fall die 600,- EUR, sondern nur einen durch das Erfolgsentgelt deutlich reduzierten Betrag.

Über diesen wesentlichen Gesichtspunkt hätte die Antragsgegnerin bereits in den Werbeanzeigen aufklären müssen, so das Gericht.

Zwar gehe auch der angesprochene Verbraucher davon aus, dass die Beklagte als Wirtschaftsunternehmen ihre Dienstleistungen nicht unentgeltlich erbringen werde. Möglicherweise werde der Kunde aber annehmen, dass im Erfolgsfall die Kosten der Beklagten von der Fluggesellschaft getragen würden.

In jedem Fall seien die anfallenden Entgelte derart hoch, dass bereits im Rahmen der Werbung eine entsprechende Aufklärungspflicht bestünde.

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