Die Werbeaussage "Kosten n. GOÄ" ist irreführend, da hierdurch beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handle sich um einen Festpreis. In Wahrheit bestimmt sich nach der GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) der Preis nach den individuellen Einzelumständen (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 - Az.: 34 O 44/18).
Die Beklagte bot ärztliche Gesichtsbehandlungen (hier: Lippenvergrößerungen) an und warb mit der Aussage:
"Eingriffsdauer: 20 Min
Klinikaufenthalt: ambulant
Anästhesie: lokal
Nachbehandlung: ggf. kühlen
Sport: 1. Tag
Kosten n. GOÄ: - 394 EUR"
Das Gericht stufte diese Werbung als unzulässig ein.
Nach der GOÄ habe der Arzt den Preis an den individuellen Einzelumständen des zu behandelnden Patienten und nicht an einem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten auszurichten. Die Höhe sei vom Mediziner nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Verbraucher erkenne zwar anhand der Werbeaussage, dass es sich um einen Routineeingriff handle. Das Zeichen vor dem Preis könne ein besonders aufmerksamer Kunde möglicherweise sogar als "ungefähr-Zeichen" erkennen.
Dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass es sich um einen Festpreis für eine 20minütige Behandlung handle. Damit werde der Eindruck erweckt, es sei eine Dienstleistung mit einem Festpreis, ähnlich beispielsweise einer Maniküre.
Die Beklagte selbst trage zudem vor, dass die tatsächliche Preisbemessung sich auch gar nicht an den individuellen Einzelumständen orientiere. Vielmehr sei die von ihr praktizierte Unterspritzung stets gleich oder zumindest weitgehend ähnlich, sodass weder ein nennenswerter Zeitaufwand noch unterschiedliche Schwierigkeiten bestünden, die eine unterschiedliche Preisbemessung rechtfertigen könnten.
Damit werde, so das Gericht, gegen die Regelungen des GOÄ verstoßen, da keine Einzelfallabrechnung erfolge, sondern eine pauschalisierte Kostenermittlung.