Die Regelung in § 312k Abs.2 BGB verbietet nicht, neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf der Webseite auch noch weitere Kündigungsmöglichkeiten anzubieten (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.08.2023 - Az.: 2-06 O 411/22).
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen bot einen Kündigungsbutton auf seiner Webseite zur Beendigung der Dauerschuldverhältnisse an. Zusätzlich bot es auch noch andere Kündigungswege an.
Die stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein.
Das LG Frankfurt a.M. teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab:
"Auf den angegriffenen Seiten ist jeweils eine Bestätigungsschaltfläche i.S.d. § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB mit der Beschriftung „Jetzt kündigen“ vorhanden. Die Schaltfläche ist gut lesbar und über ihre Betätigung kann ein Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben.
Eine Vorgabe, dass die Bestätigungsseite keine anderen, außer den in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB geregelten Elementen enthalten darf, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, der Gesetzgebungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck des § 312k Abs. 2 BGB.
Auch wenn nach der Gesetzesbegründung die Angaben, die der Verbraucher zu machen hat, zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen sind (…), betrifft dieser Aspekt nur die Angaben, die gemacht werden müssen, nicht die konkrete Gestaltung der Bestätigungsseite im Übrigen."