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Kategorie: Onlinerecht

LG Mainz: Irreführende Bezeichnung eines Online-Unternehmens als "Verband"

Ein Online-Unternehmen darf sich nur dann als Verband (hier: "Verband Pflegehilfe") bezeichnen, wenn es sich um einen Anbieter handelt, bei dem nicht das eigene Gewinninteresse, sondern vielmehr die Förderung der Interessen der Mitglieder im Vordergrund steht (LG Mainz, Urt. v. 01.04.2021 - Az.: 12 HK O 11/20).

Die Beklagte war eine GmbH, die online Arbeitskräfte aus dem Bereich der Pflege vermittelte. Sie stellte dazu den Kontakt zwischen den Pflegekräften und suchenden Kunden her.

Sie bezeichnete sich dabei als "Verband"  bzw. "Verband Pflegehilfe". Die Pflegekräfte nannte sie "Verbandsmitglieder".

Dies stufte das LG Mainz als irreführend ein.

Denn bei einem Verband erwarte der durchschnittliche Verbraucher, dass es sich um einen Zusammenschluss handle, der seine Leistung nicht primär auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet habe, sondern vielmehr die Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Auge habe.

Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass die entsprechenden Preise geringer seien, da ein Verband nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite. Ein Verband sei daher in der Regel auch in der Lage, die Leistung zu günstigeren Konditionen anzubieten als gewinnorientiert arbeitende Firmen. 

Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht, so das Gericht. Denn im vorliegenden Falle erziele die Beklagte ganz normal Umsätze durch die Vermittlung der Kontakte.

Zwar erhalte der suchende Kunde die Vermittlungsleistung grundsätzlich kostenlos und nur die Pflegekräfte müssten hierfür etwas zahlen. Es sei jedoch absehbar, dass diese Vermittlungsentgelte sich auf die späteren Kosten, die der Kunde an die Pflegekräfte zahle, niederschlagen werde.

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