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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Irreführende Google-AdWord-Werbung mit "Das neue Samsung S6 ab 1,- €"

Es ist irreführend, eine Google-Ads-Werbung mit der Aussage "Das neue Samsng S6 ab 1,- EUR" zu schalten, wenn auf der verlinkten Landing-Page des Online-Shops kein entsprechendes Angebot präsentiert wird. Es reicht nicht aus, wenn eine entsprechende Offerte an einer anderen Stelle im Online-Shop angeboten wird <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile irrefuehrende-google-adwords-werbung-mit-das-neue-samsung-s6-ab-1-eur-oberlandesgericht-hamburg-20160225 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: 3 U 153/15).

Der Verklagte Handy-Online-Shop schaltete folgende AdWord-Anzeige:

"Samsung Galaxy S6 Flat
Das neue Samsung S6 ab 1,- €
Alle Größen und Farben verfügbar!“

Auf der Landing-Page wurde das Samsung Galaxy S6 nicht zu diesem Preis angeboten. Ein entsprechender Vorschlag befand sich jedoch an anderer Stelle im Online-Shop. Hierfür musste der Surfer jedoch das Menü auf der Webseite verwenden.

Die Hamburger Richter stuften diese Werbung als irreführend ein.

Der Verbraucher erwarte, dass er auf der Landing-Page selbst Informationen zu dem beworbenen Angebot erhalte. Die Aussage "Das neue Samsung S6 a 1,- €" erzeuge eine große Anlockwirkung, denn es handle sich und wesentliche und prägende Information für eine Kaufentscheidung.

Das vorgegebene Shop-Menü sei insoweit nicht ausreichend, so die Richter. Es lasse nicht ansatzweise erkennen, dass sich in den dahinter geschalteten Internetseiten ein Angebot für das Samsung Galaxy S6 zu einem Preis von 1,- € wiederfinde. Vielmehr bleibe es dem Nutzer überlassen, auf der Seite weiter nach dem beworbenen Angebot zu suchen. Für den Verbraucher sei dabei ungewiss, ob er überhaupt ein solches Angebot in dem Handyshop finde.

Eine solche Präsentation führe den Verbraucher in die Irre. Es liege auch eine relevante geschäftliche Entscheidung des Kunden vor, denn die Werbeanzeige sei verlinkt und führe den Interessierten direkt in den Online-Shop der Beklagten. Die Situation unterscheide sich somit nicht vom Betreten eines Ladengeschäfts im Offline-Bereich.

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