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Kategorie: Onlinerecht

LG Mönchengladbach: Werbung mit "klimaneutrales Produkt" ohne weiteres Infos ist wettbewerbswidrig

Die Werbung mit der Aussage "klimaneutrales Produkt"  (hier: Marmelade) ist ohne weiterführende Informationen wettbewerbswidrig (LG Mönchengladbach, Urt. v. 25.02.2022 - Az.: 8 O 17/21).

Die Beklagte warb für ihre Marmelade mit den Aussagen 

"klimaneutrales Produkt"

und

 "klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker".

Die eigentliche Herstellung der Ware erfolgte nicht CO2-neutral, sondern die Klimaneutralität wurde erst durch Kompensation erreicht.

Dies stufte das LG Mönchengladbach als irreführend ein, denn es werde ein irreführender Eindruck beim Verbraucher erweckt:

"Dies führt dazu, dass (...) ein durchschnittlicher Endverbraucher die Angaben der Beklagten so versteht, dass die Marmelade klimaneutral hergestellt wird. Aus Sicht der Kammer versteht ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher die Angaben nicht so, dass das während der Herstellung des Produktes anfallende CO2 durch nachträgliche Maßnahmen kompensiert wird und damit bilanziell eine Klimaneutralität erreicht wird.

Zwar kann das Konzept der Klimaneutralität durch Kompensation als bekannt bei einem normal informierten Verbraucher vorausgesetzt werden. Aufgrund der konkreten Formulierung der Werbeaussage stellt sich der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Entscheidungssituation bei der gebotenen angemessenen Aufmerksamkeit keine bilanzielle Kompensation vor, sondern bezieht die Aussage auf das konkrete Produkt und damit auf den Herstellungsprozess."

Und weiter:

"Die Verkaufssituation ist bei den Marmeladengläsern auf schnelle Botschaften und schnelle Entscheidungen gerichtet. Der Verbraucher soll ohne langes Nachdenken entscheiden, welches Marmeladenglas er aus dem Verkaufsregal nimmt.

In dieser Situation macht es aus Sicht des Unternehmers Sinn, eine Eigenschaft des Produktes, mit welcher sich dieses von anderen Produkten abhebt, schlagwortartig und blickfangartig herauszustellen.

Solche Werbeaussagen beziehen sich regelmäßig auf das Produkt, z.B. die Aussage: „zuckerreduziert“. Dies kennt der Verbraucher von seinem bisherigen Kaufverhalten. Ein anderer Bezug der Werbeaussage im Sinne einer kompensatorischen Betrachtung würde ein längeres Nachdenken des Verbrauchers voraussetzen, was in der konkreten Situation von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten ist.

Entsprechend bezieht der angemessen aufmerksame Verbraucher die Aussage der Beklagten, es handele sich um ein klimaneutrales Produkt, auf das Produkt selbst und hält es für eine Eigenschaft des Produktes. Dass auch die Möglichkeit besteht, dass die erwünschte Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werden kann, wird der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Situation nicht in seine Überlegungen mit aufnehmen."

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