Wenn ein Unternehmen mit der Aussage “Landschaftsarchitekt” für seine Dienstleistungen wirbt, muss zumindest eine Person auch Architekt sein. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG München I, Urt. v. 30.06.2025 - Az.: 4 HK O 13097/24).
Das verklagte Unternehmen warb im Internet mit Begriffen wie
“Landschaftsarchitekt”,
und
“Architekt”
und
“Gartenarchitektur”.
Außerdem wurden Mitarbeiter als
“Architekten”
bezeichnet.
Tatsächlich war jedoch niemand im Unternehmen bei der Architektenkammer als Architekt oder Landschaftsarchitekt eingetragen. Es gab lediglich eine Innenarchitektin.
Das LG München I sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verbraucher in die Irre geführt werde.
Der Begriff “Architekt” sei gesetzlich geschützt. Auch Kombinationen wie “Architektur Group” oder “Gartenarchitektur” dürften nur verwendet werden, wenn mindestens eine entsprechend eingetragene Person im Unternehmen arbeite.
Die bloße Anstellung eines Innenarchitekten reiche hierfür jedoch nicht aus.
Selbst wenn ein Innenarchitekt grundsätzlich Mitglied der Architektenkammer sei, handle es sich dabei um einen komplett anderen Facbereich:
"Auch die Tatsache, dass die Beklagte eine Innenarchitektin angestellt hat, ändert hieran nichts.
Da die Beklagte weder Architekten noch einen Landschaftsarchitekten beschäftigt, verstoßen die angegriffenen Werbebegriffe gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie § 3a UWG und § 1 Abs. 1 sowie Abs. 4 Baukammer-
gesetz mit der Folge, dass dem Kläger als unstreitig klagebefugten Verband ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht."
Die Berufung läuft vor dem OLG München (Az.: 6 U 2369/25 e).