Alkoholfreie Getränke dürfen nicht als Gin bezeichnet werden, da dies Verbraucher in die Irre führt (LG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2024 - Az.: 22 O 2566/23).
Die Beklagte bewarb im Internet ihr alkoholfreies Getränk als
"(...) ALKOHOLFREIER GIN – FLORAL 0,0 % Vol."
Das LG Braunschweig sah dies als irreführend an.
Der Begriff "Gin" für ein alkoholfreies Produkt sei irreführend. Die Spirituosenverordnung verlange für Gin einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 %.
Dieser sei bei dem angebotenen Produkt eindeutig nicht gegeben. Deshalb dürfe es nicht als Gin bezeichnet werden.
Die Verordnung gelte auch für alkoholfreie Getränke, sofern diese eine Bezeichnung verwendeten, die für Spirituosen rechtlich geschützt sei:
"Danach dürfen die rechtlich für Spirituosen, hierunter Gin, vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht bei der Bezeichnung von Getränken verwendet werden, welche die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I der Spirituosenverordnung nicht erfüllen.
Anhang I Ziff. 20 bestimmt unter anderem, dass der Mindestalkohol für Gin 37,5 Volumenprozent beträgt. Dieser Wert wird von dem von der Beklagten vertriebenen Produkt unstreitig nicht erfüllt."
Und weiter:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Spirituosenverordnung (…) auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Anwendung, weil die Verordnung Vorschriften für die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung mit Geltung auch für andere Lebensmittel als Spirituosen enthält.
Der Anwendungsbereich der Spirituosenverordnung ist damit auch für das vorliegend von der Beklagten beworbene alkoholfreie Getränke eröffnet."