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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Irreführende Werbung für alkoholfreie Getränke mit "This is not Gin" oder "This is not Whiskey"

Werbung für alkoholfreie Getränke mit Aussagen wie "This is not Gin" ist irreführend. Denn geschützte Alkoholbegriffe (wie "Gin") sind auch in negativer Form nicht erlaubt.

Die Bewerbung von alkoholfreien Getränken mit Aussagen wie “This is not Gin” oder “This is not Whiskey” ist irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 24.07.2025 - Az.: 416 HKO 51/23).

Die verklagte Firma produzierte alkoholfreie Getränke und bewarb die verschiedenen Geschmacksrichtungen mit folgenden Werbeaussagen

“This is not Gin”

und

“This is not Whiskey”

und

“This is not Rum” .

Diese Produkte basierten auf entalkoholisierten Essenzen der jeweiligen Spirituosen, enthielten aber nur noch maximal 0,5 % Alkohol.

Das LG Hamburg sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Begriffe  wie “Gin”, “Whiskey” oder “Rum” seien laut EU-Spirituosenverordnung rechtlich geschützt. Sie dürften nur für Produkte verwendet werden, die einen Mindestalkoholgehalt (z. B. 37,5 % für Rum) aufwiesen.

Dies sei bei den Getränken der Beklagten nicht der Fall. 

Auch negative Formulierungen wie “This is not Gin” oder “This is not Whiskey” würden gegen das Gesetz verstoßen, weil sie den geschützten Begriff dennoch verwendeten:

"Danach ist es der Beklagten untersagt, die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für die Aufmachung und die Werbung der drei hier im Streit stehenden Getränke zu verwenden, weil alle drei Getränke die vorgegebene Mindestalkoholmenge von 37,5 % vol. bzw. 40 % vol. nicht erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Alkoholgehalt der hier im Streit stehenden Produkte bei allenfalls 0,5 Volumenprozent liegt. (…)

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischen Begriff „not“ kombiniert. 

Angesichts des in der Spirituosenverordnung normierten absoluten Bezeichnungsschutzes kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes (…) nicht darauf an, in welchem Kontext der geschützte Begriff verwendet wird. Ohnehin sind aber (…) nicht 
nur die unmittelbare Verwendung der Begriffe, sondern auch begriffliche Annäherungen untersagt."

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