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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Tagesgeldkonto "So macht Sparen Spaß"

Die Bewerbung eines Tagesgeld-Kontos mit der Aussage "So macht Sparen Spaß" ist irreführend, da der Eindruck erweckt, es handelt es sich um ein übliches Sparkonto mit einer längerfristigen Bindung des Sparzinses. Die Verwendung des Begriffes "Tagesgeldkonto" allein ist nicht ausreichend, um diesen Irrtum auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015 - Az.: I-20 U 145/14).

Die Beklagte, eine Bank, warb online für ihr Tagesgeldkonto mit nachfolgenden Aussagen:

"1,50% p.a. aufs Tagesgeld
Vom ersten bis zum letzten Cent"

Unterhalb der Ankündigung befanden sich eine mit "Weiter" und eine mit "Tagesgeldkonto eröffnen" beschriftete Schaltfläche. Die über die Schaltfläche "Weiter" zu erreichende Folgeseite war mit mit

"Tagesgeld: So macht Sparen Spaß"

überschrieben und wies wiederum die optisch hervorgehobene Aussage "1,50% p.a. aufs Tagesgeld" auf. Über die Schaltfläche "Weiter" gelangte der Interessent zu einer mit "Zinsen & Konditionen" überschrieben Seite, wo unter "Ihre Vorteile auf einen Blick" ausgeführt wurde:

"1,50% p. a. vom ersten bis zum letzten Cent
Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert
TÜV-zertifiziertes Online-Banking
Jederzeit flexibel, immer online verfügbar
Keine Laufzeiten, keine Kontoführungsgebühren
Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt"

Die Düsseldorfer Richter stuften dies als unzulässige Werbung ein.

Durch die Aussage "So macht Sparen Spaß" erwecke die Bank den Eindruck, das beworbene Tagesgeldkonto sei ein klassisches Sparkonto. Das Sparen sei auf eine mittel- bis langfristig zu erreichende Vermögensakkumulation ausgerichtet und mit einer Renditeerwartung verbunden. Indem die Beklagte ihr Tagesgeldkonto als eine gute Möglichkeit zur Vermögensbildung anpreise, suggeriere sie dem Verkehr eine Annährung an klassische Geldanlagen, die sich durch einen festgeschriebenen Zins auszeichneten.

Bei Tagesgeldkonten hingegen sei der Sparzins tagesabhängig variabel und könne jederzeit durch die Bank abgeändert werden.

Durch die Werbeaussage werde insgesamt der der Eindruck erweckt, das Angebot der Beklagten kombiniere für ihn vorteilhaft die Flexibilität des Tagesgeldkontos mit der Zinssicherheit einer langfristigen Geldanlage.

Die gewählte Bezeichnung "Tagesgeldkonto" ändere daran nichts, denn der angesprochene Verkehr assoziere damit lediglich die tägliche Verfügbarkeit, verbinde aber nichts mit der Höhe und Bindungsdauer des ausgelobten Sparzinses.

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