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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit "Variobeitrag" durch Krankenkasse

Eine Krankenkasse, die mit dem Begriff "Variobeitrag" wirbt, muss hinreichend klarstellen, dass es sich dabei um einen Betrag handelt, der zwingend für den Versicherten anfällt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich lediglich um optionale Entgelte für Extra-Leistungen handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-begriff-variobetrag-durch-gesetzliche-krankenkasse-oberlandesgericht-frankfurt_am-20161208 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 124/16).

Die Beklagte, eine Krankenkasse, warb wie folgt:

"Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt seit Januar 2015 14,6 % Ihres Einkommens. Diesen Beitragssatz tragen zur Hälfte Sie, die andere Hälfte, also 7,3 %, übernimmt Ihr Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger. Zusätzlich zu diesem Beitragssatz erhebt die X-BKK einen Variobeitrag in Höhe von 1,4 % Ihres Einkommens. Der Variobeitrag ist von den Mitgliedern allein zu zahlen."

In der Nähe der Darstellung hieß es zudem:

"Bei der X-BKK erhalten Sie für ihren Beitrag neben den gesetzlichen Leistungen eine große Zahl an nützlichen EXTRAS -"

Bei dem Variobeitrag handelte es sich um einen Zusatzbeitrag nach <link https: www.gesetze-im-internet.de sgb_5 __242.html _blank external-link-new-window>§ 242 SGB V, der zwingend für alle Kunden anfiel.

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein.

In der Verwendung des Begriffs "Variobeitrag" allein könne noch keine Irreführung gesehen werden, da die inhaltliche Bedeutung des Wortes unklar sei. Daher sei die Aussage im Kontext der Gesamtwerbung auszulegen.

Angesichts des Umstandes, dass die Krankenkasse an mehreren Stellen hervorhebe, dass sie Extra-Leistungen anbiete, die dann gesondert zu bezahlen seien, gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich bei einem Variobeitrag um ein optionales Entgelt handle. In Wahrheit falle diese Gebühr jedoch zwingend für alle an.

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