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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Köln: Irreführender Vorher-Nachher-Vergleich bei Zahnzusatzversicherung

Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen eine Zahnzusatzversicherung mittels eines Vorher-Nachher-Vergleichs bewirbt, dabei jedoch nicht auf die Ausschlussgründe hinweist <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 14.08.2012 - Az.: 33 O 74/12).

Die Beklagte bewarb online und offline massiv ihr Produkt, eine Zahnzusatzversicherung. Dabei wurde im Rahmen eines Videos auch ein Vorher-Nachher-Vergleich der Zähne gezeigt. Hingewiesen wurde jedoch nicht, dass die Versicherung gewisse Ausschlussklauseln enthielt. So waren u.a. ausgenommen:

- medizinisch nicht notwendige, ästhetische Korrekturen
- Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn
- Personen, denen mehr als 3 Zähne fehlten
- ab einer bestimmten Leistungshöhe existierte eine Vorbehalt

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, auf diese Umstände hinzuweisen.

Durch den von ihr gewählten Vorher-Nachher-Vergleich werde nämlich der Eindruck erweckt, dass jedes noch so zerstörte Gebiss durch die Versicherung abgedeckt sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall wie die umfangreichen Ausnahmen zeigen würden.

Der normale Verbraucher kenne sich mit den Haftungsausschlüssen im Versicherungsrecht nicht näher aus und würde daher die Einschränkungen nicht näher kennen. Es sei daher erforderlich, auf diese hinzuweisen, um eine Irreführung zu vermeiden.

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