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Kategorie: Wettbewerbsrecht

KG Berlin: Irreführung über Tätigkeit eines privaten Vereins durch Bezeichnung als "Institut"

Ein privater Verein darf sich nicht als "Institut" bezeichnen, da dieser Zusatz bei den betroffenen Kreisen eine Irreführung über die Natur des Vereins hervorruft. Der Zusatz "Institut" wird allgemein mit öffentlichen Institutionen in Verbindung gebracht, die unter der Aufsicht des Staats stehen <link http: www.online-und-recht.de urteile privater-verein-darf-sich-nicht-institut-nennen-25-w-23-11-kammergericht-berlin-20111026.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 26.10.2011 - A.: 25 W 23/11).

Der Kläger meldete den Verein "Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V." zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Eintragung wurde mit der Begründung abgelehnt, der Begriff "Institut" beinhalte eine Täuschungsgefahr über die Natur des Vereins. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Berliner Richter teilten die Einschätzung, dass eine Irreführung bestehe. Es werde eine wissenschaftliche Einrichtung erwartet, die über ein entsprechend geschultes Fachpersonal verfüge. Dies sei aber nicht der Fall, so dass die Öffentlichkeit getäuscht werde.

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