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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Dresden: Bezeichnung "Institut für Architektur" für privates Unternehmen ist irreführend

Eine private GmbH darf sich als "Institut für Architektur" bezeichnen, da der Geschäftsverkehr eine hochschulrechtliche Einrichtung erwartet.

Die Bezeichnung "Institut für Architektur" für ein privates Unternehmen ist irreführend, da der durchschnittliche Verbraucher eine Hochschule erwartet. Die Irreführung entfällt, wenn ein aufklärender Zusatz gewählt wird (LG Dresden, Urt. v. 18.12.2023 - Az.: 5 O 578/23).

Das verklagte Unternehmen, eine GmbH, trat als 

"Institut für Architektur"

auf.

Dies bewertete das Gericht als irreführend.

1. Bezeichnung “Institut” nicht automatisch irreführend:

Die Verwendung des Wortes “Institut”  sei jedoch nicht automatisch und zwingend wettbewerbswidrig:

"Allein die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet führt für den angesprochenen Verkehr nicht mehr zwangsläufig zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (…).

Entscheidend ist vielmehr – wie auch nach der bisherigen Rechtsprechung – der Gesamtzusammenhang."

Und weiter:

"Institut“ muss für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführung mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter als öffentliche Einrichtung außer Zweifel stellen (…). Es kommt stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff „Institut“ verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzten Angaben an. 

Die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH, reicht in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen. Danach sind eindeutig nicht zur Täuschung geeignet und somit zulässige Begriffe beispielsweise Beerdigungs-, Detektiv- oder Meinungsforschungsinstitut (…). Etwas anderes ist anzunehmen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt."

2. Bezeichnung "Institut für Architektur" ist Wettbewerbsverstoß:

Die im vorliegenden Fall verwendete Bezeichnung "Institut für Architektur" sei nicht ausreichend transparent:

"Aufgrund der Verwendung „Institut für Innenarchitektur“ wird der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung erweckt. Insbesondere wird hierdurch der Anschein erweckt, dass es sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung handelt. Hierdurch suggeriert die Beklagte, dass sie eine öffentliche oder öffentlich geförderte Einrichtung darstellt, die einen staatlichen Ausbildungsabschluss ermöglicht. Jedoch handelt es sich bei der Beklagten gerade weder um eine Hochschule oder um eine öffentlich geförderte Einrichtung noch bietet die Beklagte einen Bachelor- oder Masterstudiengang an. Die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerrinnen der Beklagten können nur Online-Zertifikate für ihre Weiterbildung erhalten.

Der Eindruck, dass es sich vorliegend um eine staatliche Einrichtung, öffentliche Aufsicht oder der Zugehörigkeit zu einer Universität handelt, wird dadurch verstärkt, dass die Beklagte ihren Sitz in einer Universitätsstadt hat."

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