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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München I: Isolierte Werbeaussagen wie "14 g Protein" oder "14 g Protein pro Becher" sind wettbewerbswidrig

Isolierte Werbeaussagen wie "14"g Protein" oder "14 g Protein pro Becher" (hier: bei Milchreis) sind wettbewerbswidrig, da diese Angaben nicht getrennt von den sonstigen Nährwertangaben stehen dürfen (LG München I, Urt. v. 28.07.2023 - Az.: 37 O 14809/22).

Die Beklagte vertrieb Milchreis und warb auf ihren Packungen wie folgt:

"14"g Protein"

oder

"14 g Protein pro Becher".

Diese Informationen standen auf dem Deckel und auf der Decke der Ware, in deutlich räumlicher Entfernung zu den sonstigen Nährwertangaben.

Dies stufte das LG München I als Wettbewerbsverstoß ein:

"Gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) dürfen auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der (...) der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben nur isoliert wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. 

Die Wiederholung weiterer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben ist folglich nicht zulässig. (...)

Da Eiweiß zu den in der Nährwertdeklaration zwingend zu tätigenden Angaben (...) gehört, darf dessen Angabe auf der Vorverpackung des Lebensmittels – auch auf dem Hauptsichtfeld – nach der LMIV nicht isoliert wiederholt werden, sodass die jeweils getrennten absoluten Angaben „14g Protein*“ beziehungsweise „14g Protein pro Becher“ grundsätzlich unzulässig sind."

Und weiter:

"Der vorliegende Verstoß (...)  ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht entgegen, dass durch die streitgegenständliche Gestaltung der Verpackung die nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher besteht, indem deren Blick ausschließlich auf die Angaben auf der Deckelfolie fallen könnte und hierdurch wesentliche Informationen unterbleiben oder es bei einer weiteren Auseinandersetzung mit den weiteren Nährwerten auf den Seitenetiketten zu einer Verwirrung von diesen führt, wovon die LMIV – wie aus deren Erwägungsgrund Nr. 41 ersichtlich – in solchen Fällen ausgeht."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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