Die Online-Plattform Jameda.de ist berechtigt, allgemein zugänglichen Arzt-Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf ihrer Plattform speichern, da ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorliegt (BGH, Urt. v. 13.12.2022 - Az.: VI ZR 60/21).
Der Kläger war Arzt und hatte bei der verklagten Webseite Jameda.de keinerlei kostenpflichtige Angebotspakete gebucht. Auch hatte er nicht der Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Portal zugestimmt.
Jameda.de hielt auf ihrer Plattform auf Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profi des Klägers und von zahlreichen weiteren Ärzten vor.
Der Kläger verlangte die Löschung.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Denn die Beklagte könne sich auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO stützen:
"Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte verschafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden.
Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentlichkeit darüber hinaus einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann.
Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.
Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten. Schon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im berechtigten Interesse der Beklagten; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nimmt sie somit eigene berechtigte Interessen wahr.
(b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) des Klägers insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35)."
Und weiter:
"Auch ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten des Klägers zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer "erforderlich". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - möglichst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, akademische Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.
(4) Schließlich überwiegen hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitgegenständlichen Verhaltensweisen der Beklagten die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers die von der Beklagten mit dem Portalbetrieb wahrgenommenen berechtigten Interessen nicht. Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten des Klägers aus (vgl. zu den weitgehend ähnlichen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.)."