Ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen wurden, hat keinen DSGVO-Löschungsanspruch gegen den Anbieter, da für die Speicherung ein berechtigtes Interesse besteht (BGH, Urt. v. 15.02.2022 - Az.: VI ZR 692/20).
Das Arztsuch- und -bewertungsportal Jameda hatte die Basisdaten der klägerischen Medizinerin übernommen, ohne vorher eine Einwilligung einzuholen. Daraufhin machte die Klägerin einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO geltend.
Zu Unrecht, wie nun der BGH entschied. Denn Jameda habe ein berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO an der Speicherung:
"Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (...)
Auch ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer "erforderlich".
Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (...). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt.
Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - möglichst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus."