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Kategorie: Onlinerecht

AG Menden: Kein Anspruch auf Admin-Teilnahme an Facebook-Gruppe

Das AG Menden (Urt. v. 09.01.2013 - Az.: 4 C 409/12) hat entschieden, dass ein User keinen Anspruch hat, Administrator einer bestimmten Facebook-Gruppe zu werden.

Der Beklagte richtete eine bestimmte Facebook-Gruppe auf seinen Namen und seine E-Mail-Adresse ein. Es ging dabei um ein in den Medien kontrovers diskutiertes Thema. Der Beklagte richtete den Kläger wenig später als Administrator für diese Gruppe ein. 

Es kam zum Zerwürfnis zwischen den beiden Parteien. Daraufhin löschte der Beklagte den Kläger als Admin dieser Gruppe. Der Kläger ließ sich dies nicht gefallen und ging vor Gericht.

Das AG Menden lehnte die begehrte Wiedereinsetzung als Administrator ab. Es gebe keine rechtliche Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger stützen könne.

Eine Gesellschaft bürgerliches Rechts sei die Facebook-Gruppe nicht, da die Mitglieder keine vermögenswerten Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen würden. Insbesondere würden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

Auch ein Verein sei abzulehnen, da nicht ersichtlich, dass die Teilnehmer einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss anstrebten.

Andere Möglichkeiten schieden aus, weil den Parteien grundsätzlich der erforderliche Rechtsbindungswille fehle. Denn jedes Mitglied könne beliebig ein- und austreten in die Facebook-Gruppe.

Da die Gruppe alleine von dem Beklagten eingerichtet worden sei, obliege somit ihm auch die alleinige Verfügungsgewalt. Wenn er befugt sei, die gesamte Gruppe zu löschen, so stehe ihm erst recht die Erlaubnis dazu, Admin-Rechte zu vergeben und auch wieder zu entziehen.

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